Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Leihhenne

Wir vermieten ausschließlich auf Grundlage unserer AGB. Ein Mietvertrag kommt nur zustande, wenn Sie unsere AGB akzeptieren.

1. Geltungsbereich
Verträge von Leihhenne / Schonebeck 73, 48329 Havixbeck, Inh. Torsten Lefert, (nachfolgend Vermieter) werden nur Untergeordnet unter nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) vereinbart, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes gelten soll.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur Vertragsgegenstand, soweit sie vom Vermieter ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Als Bestandteil des Mietvertrages erkennt der Mieter die AGB durch seine Unterschrift unter dem Mietvertrag an.
Der Geltungsbereich umfasst explizit die Anlieferung und die Abholung der Hühner und des Equipments, d.h. die Anzahl der gemieteten Tiere, 1 Hühnerstall samt Einrichtung, 1 flexibler Einsteckzaun, Körnerfutter als Grundversorgung, Einstreu, 1 Futtertrog, 1 Wassertränke,
2 (Futter)tonnen, 1 Sandbad, 1 Schale für Muschelgrit, sowie die frisch gelegten Hühnereier. Die Anlieferung erfolgt bis max. 65 km um den Unternehmensstandort. Für jeden gefahrenen Kilometer berechnen wir Fahrtkosten.

2. Zustandekommen des Vertrages
Die Angebote des Vermieters sind stets freibleibend und unverbindlich. Nach Absprache eines Termins und erhaltener Reservierungsbestätigung überweisen Sie bitte 30 % der Rechnungsgebühr als Terminreservierungsgebühr auf unser in der Rechnung angegebenes Konto unter Angabe der Rechnungsnummer.
Der Termin wird erst nach Erhalt der Terminreservierungsgebühr für Sie fest gebucht. Die Differenz zum Paketpreis wird spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn ohne weitere Aufforderung fällig. Eine Erhöhung der Miete während der vertraglichen Mietdauer ist ausgeschlossen.
Zur Terminreservierung erhalten Sie gleichzeitig den Mietvertrag übersandt, welchen Sie datiert und unterzeichnet unverzüglich an info@herzensgut.team zurücksenden wollen. Verträge kommen nur durch schriftliche Bestätigung des Wunschtermins und beiderseitiger Unterzeichnung des Mietvertrages oder durch Erfüllung seitens des Vermieters mit dem Inhalt dieser AGB zustande.

3. Bestimmungen bei Übergabe der Tiere und des Equipments
Der Mieter ist verpflichtet, sich die notwendige Zeit einer ordentlichen Einweisung in den Gebrauch und die Verwendung der Tiere und der sonstigen Mietsachen durch den Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person, bei Übernahme zu nehmen. Stellt der Mieter Mängel am Equipment fest, so ist er verpflichtet, dem Vermieter diese unverzüglich anzuzeigen.
Dem Vermieter wurde vor dem Aufbau des mobilen Hühnerstalls ein zuvor abgesprochener und fester Standplatz und drum herum die Fläche für den Freilauf zugeteilt. Dieser Freilauf beträgt ca. 25 m² für die 3-4 Hühner. Die Vermietung einer einzelnen Henne ist ausgeschlossen. Dem Mieter ist es untersagt, bauliche Veränderungen an dem mobilen Hühnerstall vorzunehmen.

4. Mietdauer / Mietpreis
Das Mietverhältnis beginnt am vertraglich vereinbarten Tag bzw. wenn der Vermieter die Tiere und das Equipment übergibt. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vertraglichen Mietdauer. Die Rückgabe der Tiere und des Equipments erfolgen bei Übernahme durch den Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person. Werden die Tiere und das Equipment nicht vertragsgemäß zurückgegeben oder stehen die Tiere und das Equipment zum vereinbarten Abholtermin/Uhrzeit nicht für die Abholung durch den Vermieter bereit, so ist pro angefangener Stunde Wartezeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 25,00 an den Vermieter zu zahlen. Eventuelle Verlängerungen der Mietdauer sind in jedem Fall vor dem Ende der regulären Mietzeit mit dem Vermieter abzusprechen und bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB wird bereits jetzt widersprochen. Ergänzend gilt § 546a BGB mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten bleibt. Für den Fall, dass entgegen der Absprache niemand seitens des Mieters bei der Abholung anwesend ist, kann der Vermieter das Grundstück (Außengelände als umschlossenen Raum) betreten und die Tiere und das Equipment dennoch an sich nehmen ohne Hausfriedensbruch zu begehen. Auf diese Gestattung, das sog. Betretungsrecht wird sich diesbezüglich ausdrücklich verständigt. Evtl. notwendig werdende Kosten für eine professionelle Öffnung des Grundstückes trägt in vorstehend beschriebenem Fall, im Rahmen der Erstattung, der Mieter als Schadensersatz gegenüber dem Vermieter. Im Falle einer vereinbarten Abholung ohne die Anwesenheit des Mieters gilt vorstehende Gestattung / das Betretungsrecht des Grundstückes durch den Vermieter ebenso. In beiden Fällen trägt der Mieter die Beweislast für den Zustand der Mietgegenstände / Tiere bei Übernahme durch den Vermieter.
Der Mietpreis richtet sich nach Kalenderwochen und entspricht für die Hühner inkl. des vorstehenden genannten Equipments einem Betrag in Höhe von EUR 95,00 wöchentlich. Eine aliquote Abrechnung ist nicht möglich. Der angegebene Mietpreis ist ein Endpreis im Sinne von § 19 UStG. Es wird demnach keine Umsatzsteuer erhoben und auch nicht ausgewiesen.
Die Mindestmietdauer beträgt 2 Wochen um den Stress für die Tiere so gering wie möglich zu halten.

5. Fälligkeit, der Zahlung, Verzugseintritt / Sicherheitsleistung im Einzelfall
Soweit der Mietpreis nicht bereits im Voraus (durch Anzahlung oder vollständig) oder bei Übernahme der Tiere / des Equipments in bar bezahlt worden ist, erfolgt die Endabrechnung des Mietzinses und sonstiger Forderungen durch den Vermieter spätestens bei Rückgabe des Equipments / der Tiere an den Vermieter.
Die abgerechneten Beträge sind mit der Rechnungsübergabe bzw. Zustellung sofort ohne Abzug fällig und zahlbar.

5 a). Aufrechnungsverbot
Ein Aufrechnungsrecht des Mieters besteht nicht bei bestrittenen sowie nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.

6. Kündigung / Rücktritt
Das Mietverhältnis läuft stets auf bestimmte Zeit. Die vertragliche Mietdauer läuft vom schriftlich durch den Vermieter bestätigten Buchungstermin bis zu dem vom Mieter im Auftrag angegebenen Endtermin. Während der vertraglichen Mietdauer ist eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gem. den gesetzlichen Bestimmungen in § 580a Abs 3 BGB möglich. Tritt der Mieter vor Beginn der vertraglichen Mietdauer, vom Mietvertrag zurück, werden 50% der vereinbarten Miete gemäß der vertraglichen Mietdauer berechnet. Diese Rechnungsstellung entfällt für den Fall, dass der ursprüngliche Mieter einen Ersatzmietpartner für denselben Zeitraum benennen kann und mit diesem ein erfolgreicher Vertragsabschluss gelingt.
Wir vermieten lebendige Tiere. Wir behalten uns daher ein außerordentliches Kündigungsrecht vor und zwar im Fall von Krankheit der Tiere oder behördlicher Anordnungen im Rahmen des Seuchenschutzgesetzes. Sollte dieser Fall eintreten, können wir von „Höherer Gewalt“ ausgehen und müssen vom Mietvertrag zurücktreten (Außerordentliches Kündigungsrecht). Dies gilt auch bis unmittelbar vor dem festgelegten Termin zur Übergabe an den Mieter. In Fällen eines außerordentlichen Kündigungsrechts durch den Vermieter aufgrund Höherer Gewalt, zahlen wir Ihnen die Reservierungsgebühr sowie die evtl. bereits geleistete Mietgebühr vollständig auf ein von Ihnen noch zu benennendes Konto / oder auf dem gleichen Wege der bereits geleisteten Zahlung, zurück. Der Vermieter ist des Weiteren berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich und fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt immer dann vor, wenn der Mieter seine aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten verletzt oder Umstände bekannt werden die daraufhin deuten.

6 a) Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde die vereinbarte Leistung infolge vorzeitiger Beendigung oder aus sonstigen, nicht vom Vermieter zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des vereinbarten Entgeltes oder eines Teiles davon.

7. Haftung / Rechte und Pflichten des Mieters
– Der Mieter verpflichtet sich, sich bei Übernahme der Tiere / des Equipments durch Vorlage eines gültigen Personalausweises gegenüber dem Vermieters oder dessen Erfüllungsgehilfen auszuweisen und die Tiere und die Mietgegenstände nur bestimmungsgemäß zu verwenden und verantwortungsbewusst den Tieren gegenüber und somit auch die einschlägigen Tierschutzbestimmungen zu beachten, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit zurückzugeben sowie die vereinbarte Miete vollständig zu entrichten.
– Der Mieter ist verpflichtet und sichert zu, die Tiere und das Equipment pfleglich zu behandeln, vor Überbeanspruchung in jeder Weise sowie vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
– Der Mieter sichert zu, dass eine Zuwegung von mindestens 1,20m zum vorgesehenen Standplatz des Hühnerstalls vorhanden ist. Sollte dem Vermieter vor Ort der Aufbau des mobilen Stalles durch fehlende Zuwegung und somit die Erfüllung der vereinbarten Leistung nicht möglich sein, besteht kein Anspruch auf Erstattung des vereinbarten Endgeldes oder eines Teils davon.
– Der Mieter verpflichtet sich, den Tieren täglich ausreichend frisches Wasser (wird nicht mitgeliefert) sowie das mitgelieferte Trockenfutter, als auch frisches Grünfutter (wird nicht mitgeliefert) zur Verfügung zu stellen. Der Mieter ist nicht berechtigt, dem Vermieter Kosten für Grünschnitt und die zusätzliche Gabe von Obst, Gemüse und Speiseresten in Rechnung zu stellen. Auf die Gabe von verschimmelten Speiseabfällen ist zu verzichten. Es besteht ein grundsätzliches Verbot des Fütterns von Eierschalen bzw. Eiern oder im Handel erhältlicher Tierkörpermehlprodukte.
– Der Mieter verpflichtet sich ebenfalls, täglich zu überprüfen ob die elektrische Hühnerklappe funktioniert und die Hühner am frühen Morgen aus dem gesicherten Hühnerhaus in den Freilauf gelangen können, als auch täglich am Abend dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere in dem vor Fressfeinden gesicherten Hühnerhaus untergebracht sind. Richtwerte sind dabei der Sonnenauf- und Sonnenuntergang. In der Regel gehen unsere Tiere von allein bei Sonnenuntergang in ihr Hühnerhaus zurück.
– Der Mieter verpflichtet sich des Weiteren, die Kotschublade und das Gitterrost täglich zu reinigen und mittels Zeitungspapier wieder neu auszulegen sowie die Einstreu im Legenest
1 x wöchentlich zu wechseln. Bei einem Mietzeitraum länger als 4 Wochen verpflichtet sich der Mieter den gesamten Stall von innen gründlich zu reinigen und auf Milbenbefall zu überprüfen. Der Mieter, sein Personal, seine Hilfskräfte und/oder andere Personen, welche unmittelbaren Kontakt zu den Tieren haben, im Auftrag und/oder unter Verantwortung des Mieters handeln und / oder mitnutzen, müssen mit den an den Mietgegenstand gebundenen Weisungen und/oder (sonstigen) vermieterseitigen Anleitungen vertraut sein und entsprechend handeln. Der Mieter sichert zu, dass alle Personen, die den Mietgegenstand bedienen und nutzen, im Hinblick auf diese Bedienung qualifiziert sind und das Wohl der Tiere nicht beeinträchtigen. Im Falle einer plötzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Tiere oder eines plötzlich auftretenden „Federpickens / Ausschluss eines Tieres aus der Gruppe mit Verletzungen durch den Rest der Gruppe“ ist der Vermieter umgehend zu benachrichtigen. Den Gesundheitszustand eines Tieres richtig einzuschätzen bedarf es der Erfahrung, daher entscheidet der Vermieter über die Hinzuziehung eines Tierarztes. Ohne Absprache entstandene Tierarztkosten sind vom Verursacher zu tragen.
Der Mieter haftet für von ihm zu vertretende Beschädigungen der mobilen Mietsache mit den Reparaturkosten als bei den Tieren mit evtl. notwendig werdenden Arztkosten bei nachgewiesen, eindeutig unsachgemäßer und entgegen der Einweisung angehaltener Haltung und / oder demnach auch für die Wiederbeschaffungskosten. Bei von ihm zu vertretendem Verlust, Abhandenkommen oder Diebstahl der Mietsache haftet der Mieter mit dem Wiederbeschaffungswert. Für die Zeit eines Ausfalls des Equipments / der Tiere bei notwendiger Wiederbeschaffung oder Reparatur aufgrund vom Mieter zu vertretender Beschädigung, Verlust, Abhandenkommen oder Diebstahl, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die dadurch bedingten Kosten und Umsatzausfälle in Rechnung zu stellen. Der Mieter ist nicht berechtigt, Dritten die Mietsache weiterzuvermieten, Rechte aus dem Vertrag abzutreten oder Rechte jedweder Art an der Mietsache oder den Tieren einzuräumen. Der Mieter haftet nicht für den durch sachgemäßen und bestimmungsgerechten Gebrauch der Mietsache einhergehenden regulären Gebrauch bzw. Abnutzungsspuren an der Mietsache.
Der Mieter ist berechtigt die aus dem Mietverhältnis entstehenden Früchte, die Eier der Hennen, für sich zu behalten. Die Qualität und Haltbarkeit der Eier ist durch den Mieter vor Verzehr zu überprüfen.
In eigener Sache und um für Sie das Erlebnis zusammen mit den Tieren nicht zu trüben, möchten wir Sie bitten, bekannte Allergien (Vogelallergien) einer kritischen Selbst-einschätzung zu unterziehen bevor Sie unsere Tiere mieten wollen. Der Mieter haftet in jedem Fall für Verlust, Schaden oder Diebstahl sowie Untergang des Mietgegenstandes und der Tiere in Höhe des Wiederbeschaffungswertes.

8. Haftung / Rechte und Pflichten des Vermieters
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter das vorstehend unter 1 bezeichnete Equipment und die Tiere für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu überlassen.
Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache nach § 536 a Abs.1 BGB wird ausgeschlossen. Die Schadensersatzhaftung des Vermieters bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie aus unerlaubter Handlung sind auf typischerweise entstehende und vorhersehbare Schäden begrenzt, sofern dem Vermieter nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Dasselbe gilt, wenn gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters handeln und einen Schaden verursachen. Die Schadensersatzhaftung des Vermieters sowie seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung von Nebenpflichten wird ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
– Der Vermieter haftet nicht für Legepausen der Hennen und das daraus entstehende Ausbleiben von Eiern. Des Weiteren stellt eine Legepause keinen zur Minderung berechtigenden Sachmangel da. Das vermietete Equipment, sowie die dazugehörigen Tiere, sind und bleiben im Eigentum des Vermieters.
– Der Vermieter kann nicht für Schäden welche durch die Tiere oder evtl. erlassene Bußgelder durch Behörden (z.B. Ordnungswidrigkeiten durch evtl. vorhandene Verbote der Tierhaltung) haftbar gemacht werden, die während der Vermietung durch seine Hühner entstehen. Insbesondere haftet er nicht für Schäden an Pflanzen und Kleidung oder an der Gesundheit des Mieters durch Kratzer und Bissspuren, als auch durch Parasitenbefall der Hühner oder Salmonellenbefall der Eier.

9. Widerrufsbelehrung für Verbraucher (Verbraucher i. S. v. privaten Personen)
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie als Mieter diese AGB in Textform zusammen mit dem Mietvertrag erhalten haben. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Leihhenne, Schonebeck 73, 48329 Havixbeck) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief oder E-Mail (E_Mail: info@herzensgut.team) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. (Die Beweislast obliegt hierfür bei Ihnen)
Haben Sie verlangt, dass die Mietzeit während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns für den Fall des Widerrufs einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits in Anspruch genommenen Mietzeit im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Mietzeit entspricht, max. aber 50% des vereinbarten Mietpreises.
Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an welchem die Mitteilung über den Widerruf bei uns eingegangen ist. Für die Rückzahlung verwenden wir die gleiche Transaktionsmethode, welche Sie für die Zahlung eingesetzt haben. In keinem Fall werden Ihnen für die Rückzahlung etwaige Entgelte berechnet.

10. Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von HerzensGut.team.

11. Salvatorische Klausel
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages, dessen Bestandteil die AGB sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Falls einzelne Bestimmungen des Mietvertrages unwirksam sein sollten, werden dadurch die übrigen Vereinbarungen des Mietvertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, für diesen Fall untereinander etwas ungültige Bestimmungen dergestalt durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen, dass der beabsichtigte Vertragszweck dadurch erreicht wird; gleiches gilt für etwaige Lücken im Vertrag.

12. Sonstige Bestimmungen
1. Anwendbares Recht: Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
2. Vertragssprache ist Deutsch.
3. Datenschutz
Der Vermieter richtet sich nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz in der aktuellen Fassung.
Der Mieter ist damit einverstanden, dass ihn betreffende Daten, soweit sie für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, vom Vermieter gespeichert werden. (Art. 6 Abs. 1 b DSGVO)
Der Vermieter sichert dem Mieter zu, dass darüber hinaus keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet werden.
Der Mieter hat das Recht die Löschung seiner Daten 1 Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses zu verlangen und sich nachweisen zu lassen.
4. Aufsichtsbehörde / Überwachung / Betriebserlaubnis
Die ordnungsbehördliche Erlaubnis nach §11 TschG durch das zuständige Veterinäramt des Kreises Coesfeld ist vorhanden. Das Unternehmen wird bei der Tierseuchenkasse des Kreises Coesfeld beitragspflichtig geführt.

13. Schlussbemerkung
Der Einfachheit halber und aus Gründen der besseren Lesbarkeit im Text, wurde die männliche Form zur Bezeichnung „des Mieters“ in diesen AGB gewählt. Nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter sowie auf Personen, welche sich nicht in das binäre Geschlechtersystem „männlich“ und „weiblich“ einordnen lassen (wollen). Um Verständnis diesbezüglich wird höflich gebeten.